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Vorsorgevollmacht für den Betreuungsfall 

 

Vorsorgevollmacht - Wen betrifft das Thema?

Die Auswahl des Betreuers liegt in einer solchen Situation im Ermessen des Gerichtes, es sei denn, der Betroffene hatte eine Vorsorgevollmacht ausgefertigt. Dann bestimmt das Gericht keinen Betreuer, denn der Wunsch des Betroffenen ist für das Gericht verbindlich.

 

Was ist eine Vollmacht?

Jeder Mensch kann (und sollte) schon in guten Tagen vorsorglich Anordnungen treffen für den Fall, dass er später einmal zum Betreuungsfall wird, sprich nicht selbst seine Angelegenheiten regeln kann.

Man kann in einer Vorsorgevollmacht festlegen wer der Betreuer sein soll (in der Regel Familienangehörige) und welche Vollmachten er haben soll bzw. nicht haben soll.

Die Befugnisse des so bestimmten Betreuers können sich dabei auf den vermögensrechtlichen und/oder den fürsorglichen Bereich der täglichen Lebensführung erstrecken.

Unsere Vorsorgevollmacht zum downloaden finden Sie hier...

Unseren Bestattungsvorsorgeführer mit Patientenverfügung zum downloaden finden Sie hier...

Mehr Information über Testament und Erbschaft finden Sie hier...

 

 

Was ist zu beachten?

Regel 1

Eine Vorsorgevollmacht sollte man dann ausstellen wenn die Welt noch in Ordnung ist.

Regel 2

Eine Vorsorgevollmacht ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, grundsätzlich sollte sie aber schriftlich erfolgen und unterschreiben sein.

Regel 3

Der Betreuer sollte über die Werte und Wünsche des Betroffenen informiert sein und die Vorsorgevollmacht ebenfalls unterschrieben.

Regel 4

Die Vorsorgevollmacht sollte im Original beim Amtsgericht oder dem Vertrauensarzt bzw. dem Pfarrer hinterlegt sein.
Der Bevollmächtigte und andere Personen des Vertrauens sollten jeweils eine Kopie erhalten.

Regel 5

Banken oder Behörden erkennen die Vorsorgevollmacht oft nur an, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell bzw. durch eine Bank bestätigt wurde.

Regel 6

Wenn der Bevollmächtigte auch über Immobilien verfügen soll, ist eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht unerlässlich.

Regel 7

Wenn der Betroffene im Altersheim oder im Pflegeheim wohnt, sollte die Heimleitung in jedem Fall eine Kopie der Vorsorgevollmacht erhalten.

 

 

 

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